Abkürzung | Wer |
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SV1 | Hauptsachverständiger |
SV2 | 1. Sachverständiger für Statik |
SV3 | Sachverständiger für Statik |
OLG | Oberlandesgericht |
RO2 | Richterin am OLG |
RO1 | Richter am OLG |
LG | Landgericht |
K3 | 3. Zivilkammer |
R4 | Richter am Landgericht (Richter Nr. 4) |
R3 | Richterin auf Probe (Richter Nr. 3) |
R2 | Richter am Landgericht (Richter Nr. 2) |
R1 | Richter am Landgericht (Richter Nr. 1) |
StA | Staatsanwaltschaft |
BKL | Beklagte (Fertigbau Firma aus dem nördlichen Saarland) |
UBA | Untere Bauaufsicht des Saarpfalz-Kreis |
Gersheim | Bürgermeister der Gemeinde Gersheim |
Zeit! | Zeit Diskrepanz |
Akte | Prozessakte |
Datum | Vorgang | Was |
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06.07.2023 | K3 BKL Zeit! | Das Grundurteil vom 06.07.2023 gibt uns dem Grunde nach Recht, rechtmäßig vom Vertrag zurückgetreten zu sein. Der Vertrag muss zurückabgewickelt werden. Das Haus kann von der Natur der Sache her nicht zurückgegeben werden. Aus diesem Grunde soll dem Bauunternehmer eine angebliche Bereicherung auf unserer Seite angerechnet werden. Info: In einem anschließenden Betragsverfahren soll geklärt werden, welchen Rest- bzw. Verkehrswert das Haus noch hat. Dazu bedarf es schon wieder eines Gutachtens. Wer soll diesmal die Kosten tragen? Seit 13 Jahren wurden wir immer zur Kasse gebeten. |
22.04.2023 | K3 BKL Zeit! | Die 3. Zivilkammer (K3) hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2023 die Verkündung einer Entscheidung für den 6. Juli 2023 um 9 Uhr (Hardenbergstr. 2-4, 66119 Saarbrücken - Raum 114NG) angekündigt - Begründung: urlaubsbedingt. Info: Der Bauunternehmer hat statische Berechnungen vorlegen lassen, die nachweislich vorsätzlich manipuliert wurden. Ihre Vorlage im Verfahren beim Gericht stellt demnach einen erneuten - strafrechtlich relevanten - Versuch dar, das Gericht in die Irre zu führen. |
02.03.2023 | Wir mussten das Darlehen viel früher als geplant in voller Höhe zurückzahlen, weil das vereinbarte Bauspardarlehen nicht ausgezahlt wurde. Die Zwangsvollstreckung ist vom Tisch. Das Anwesen bleibt unser Eigentum und alle Beweise bleiben erhalten!!! | |
08.02.2023 | K3 BKL Zeit! | Auf Antrag der Gegenseite hebt die 3. Zivilkammer den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2023 auf und bestimmt neuen Termin für den 20.04.2023 um 10.30 Uhr. Grund: der Anwalt der Gegenseite befindet sich im Urlaub. |
24.01.2023 | K3 | Die 3. Zivilkammer bestimmt als neuen Termin zur mündlichen Verhandlung den 09.03.2023 um 13.00 Uhr. |
23.01.2023 | K3 Zeit! | Die 3. Zivilkammer hebt den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.01.2023 auf. Grund war: unser Anwalt war erkrankt. |
23.12.2022 | Zeit! | Die finanzierende Hausbank kündigt uns die Zwangsvollstreckung in das Grundstück und in das Privatvermögen an. Frist bis zur Zwangsversteigerung 6 Monate. Grund: aufgrund der Nichtbeleihungsfähigkeit des maroden Hauses wird ein schon seit zwei Jahren bereitgestelltes Bauspardarlehen versagt und es kommt nicht zur Ablösung des Vorfinanzierungskredites. Die Hausbank kassiert ca. 90.000 € Ansparsumme von der Bausparkasse ein verzichtet aber ohne Ankündigung auf die ihr in vollem Umfang abgetretenen Rechte aus dem Bausparvertrag. Der Bausparvertrag und dessen vollumfängliche Abtretung waren übrigens Voraussetzung für die Erteilung des Vorfinanzierungskredites. 😱 |
10.11.2022 | K3 BKL | Die 3. Zivilkammer verfügt, dass die von der BKL vorgelegte statische Berechnung aus 2018 den Anfordernissen nicht gerecht wird. Die BKL bekommt nochmals eine Frist von 3 Wochen den von der UBA in ihrer Nutzungsuntersagungsverfügung geforderten Nachweis der Standsicherheit des Erddruckbalkens und der lastabtragenden Querwand hinsichtlich der tatsächlich erfolgten Bauausführung vorzulegen. |
14.10.2022 | K3 BKL | Die 3. Zivilkammer verfügt, dass Beweis erbracht werden soll, ob ein statischer Nachweis hinsichtlich des Erddruckbalkens und der lastabtragenden Querwand noch erbracht werden kann... Es wird Termin zur mündlichen Verhandlung für den 23.01.2023 verfügt. |
05.09.2022 | UBA | Die Untere Bauaufsicht verfügt die Untersagung der Nutzung des Gebäudes sowie des Grundstückes. Es muss eine Absperrung durch einen Bauzaun rund um das Bauobjekt in einem Mindestabstand von 5 Metern erfolgen. FAKT: "Erddruckbalken nicht standsicher!!!" |
25.08.2022 | UBA | Die Untere Bauaufsicht kündigt Auflagen an, wie Untersagung der Nutzung des Gebäudes und Absperrung durch einen Zaun. |
06.07.2022 | UBA Gersheim | Da es bis zum 06.07.2022 keine Reaktion von Seiten der Fertigbau Firma bzw. von den bearbeitenden Stellen gab, sehen wir uns verpflichtet die Einsturzgefahr des Erddruckbalkens bzw. des Hauses anzuzeigen. Anzeige erfolgt per Fax und Mail an die Untere Bauaufsicht des Saarpfalz-Kreises und an den Bürgermeister sowie das Bauamt der Gemeinde Gersheim. |
14.06.2022 | R4 Zeit! | Landgericht (R4) Beschluss: Das Gericht beabsichtigt, den kompletten Begutachtungsprozess neu aufzurollen. Wir werden erneut zur Kasse gebeten (wir: 3000€ Fertigbau Firma: 500€), obwohl der im Februar entlassene Hauptsachverständige bereits voll bezahlt wurde und kein vollendetes verwertbares Gutachten abgeliefert hat, da er sich geweigert hat dies zu tun. R4 ignoriert geflissentlich offensichtliche Beweise, die mehrfach schriftsätzlich in den Prozess eingebracht worden sind, zu Gunsten der Fertigbau Firma. Weiterhin unterdrückt R4 das wichtige Gutachten bzgl. der maroden Statik des Bauwerkes. Ein Co-Sachverständiger für Statik hat dem Gericht x-mal mitgeteilt und aufmerksam gemacht, dass wichtige Unterlagen der Statik des Bauunternehmers fehlen und nachgereicht werden müssen, damit sein Gutachten geschrieben werden kann. Er weist das Gericht mehrmals daraufhin, dass der Erddruckbalken, der von der Fertigbau Firma hergestellt wurde, nicht standsicher ist, wenn die Statik nicht komplett nachgewiesen wird. Bis heute hat der Bauunternehmer nichts geliefert. Daraus folgt, dass das Haus einsturzgefährdet ist. |
23.05.2022 | R4 | Landgericht (R4) Beschluss: Der mündliche Termin vom 21.06.2022 wird aufgehoben - aus welchem Grund, erfahren wir erst durch Nachfrage beim Gericht. Wir hatten mit Schriftsatz vom 22.04.2022 mitgeteilt, dass wir nicht vergleichsbereit sind. Sollte der mündliche Termin Vergleichsverhandlungen gedient haben, stellt sich jedoch die Frage warum R4 dann die Parteien nicht geladen hatte. |
10.03.2022 | R4 BKL | Landgericht (R4) Terminverschiebung: Der mündliche Termin vom 07.06.2022 wird aufgehoben - Neuer Termin ist der 21.06.2022 - auf Antrag der Beklagten (BKL) |
01.03.2022 | (R4 Akte Zeit!) SV1 SV3 | Landgericht (R4) Beschluss: Der Hauptsachverständige (SV1) wird von seiner Verpflichtung ein Gutachten zu erstatten entbunden. Der Sachverständige für Statik (SV3), dem die Prozessakte (Akte) nicht übersandt wurde, wird gleichzeitig entlassen. Es wird Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 07.06.2022 bestimmt. Warum eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, wird nicht mitgeteilt. |
13.12.2021 | SV1 (R4 Akte) Zeit! | Der Hauptsachverständige (SV1) erklärt sich für befangen und reicht die Prozessakte (Akte) an das Gericht zurück. R4 hatte am 08.12.2021 verfügt, dass die Prozessakte an SV3 weitergeleitet werde sobald diese von SV1 zurück sei. SV3 wird die Akte nicht erhalten, obwohl sie dem Gericht vorliegt. |
08.12.2021 | KL (R4 Zeit!) (SV1 Akte) SV3 | Die Kläger (KL) haben eine Verzögerungsrüge eingereicht. Landgericht (R4) Beschluss: Dem Hauptsachverständigen (SV1) wird eine Frist bis 28.02.2022 gesetzt sein Gutachten fertigzustellen SV1 hat mit Schriftsatz vom 08.11.2021 mitgeteilt sein Büro Ende Januar 2022 zu schließen. Mitteilung durch das Gericht an den Sachverständigen für Statik (SV3), dass er die Prozessakte (Akte) erhält, sobald das Gericht sie vom Hauptsachverständigen (SV1) zurückerhalten hat. SV3 wird die Akte nicht erhalten, obwohl sie dem Gericht vorliegt. |
30.11.2021 | SV3 R4 Akte | Der Sachverständige für Statik (SV3) moniert bei Gericht, dass ihm die Prozessakte (Akte) immer noch nicht vorgelegt wurde. |
08.11.2021 | SV1 R4 Zeit! | Der Hauptsachverständige (SV1) erklärt sein Gutachten nicht fertigstellen zu wollen und er sein Büro Ende Januar 2022 (Zeit!) schließen werde. |
14.10.2021 | SV3 R4 Akte BKL | Der Sachverständige für Statik (SV3) bittet das Gericht um Übersendung des fehlenden Schriftsatzes der Kläger vom 07.06.2021 (Es dreht sich um die Frage nach dem fehlenden Fundament der tragenden 11.5 cm Stützwand) sowie um Vorlage verschiedener Dokumente durch den Bauunternehmer (BKL). Er benötigt die Prozessakte (Akte). |
11.10.2021 | SV3 R4 Akte BKL | Der Sachverständige für Statik (SV3) teilt dem Gericht, dass er vor über 3 Jahren sich in die Akte eingearbeitet hatte. Es ist jetzt wieder notwendig, dass er sich erneut vollständig in die Akte und ihre Anlagen einarbeitet. Er benötige auch die Statik für den Ringbalken unter dem Dach. Er soll lt. Schreiben des Gerichts vom 16.08.2021 mit der Erstattung seines Gutachtens fortfahren. |
07.10.2021 | SV3 R4 Akte | Landgericht (R4) Beschluss: Der Sachverständige für Statik (SV3) soll sein Gutachten um die Beweisfrage aus dem Schriftsatz der Kläger vom 07.06.2021 erweitern. Diesen Schriftsatz der Kläger erhält der SV3 aber nie. Es dreht sich um die Frage nach dem fehlenden Fundament der tragenden 11,5 cm Stützwand. Es mangelt an der Standsicherheit des Erddruckbalkens, wenn die Stützwand 11,5 cm statisch nicht nachgewiesen wird. Der dazugehörige Beschluss von R4 wird nicht in die Prozessakte aufgenommen. Er ist dort nicht auffindbar. 😱 |
07.09.2021 | SV3 R4 Akte | Der Sachverständige für Statik (SV3) bittet das Gericht um die Beantwortung von vier noch offenen Schreiben (18.09.2018, 14.11.2018, 25.05.2020 und 27.10.2020). Er möchte sein Gutachten erstellen. Es mangelt an der Standsicherheit des Erddruckbalkens, wenn die Stützwand 11,5 cm statisch nicht nachgewiesen wird. Weiterhin bittet er um Vorlage der Prozessakte (Akte). |
27.04.2021 | R4 Akte | Der aktuell zuständige 4. Richter (Einzelrichter) in dem Verfahren teilte mit, er werde sich bemühen, sich zeitnah in die Sache (Akte) einzuarbeiten und weitere verfahrensleitende Maßnahmen erlassen. |
27.10.2020 | SV3 R3 Akte | Der Sachverständige für Statik (SV3) moniert, dass ihm die Prozessakte (Akte) nicht vorliegt. Er macht darauf aufmerksam, dass die Standsicherheit des Erddruckbalkens nicht gegeben ist, wenn die Standsicherheit der 11.5 cm Stützwand, die als Auflager dient, nicht nachgewiesen wird. Es fehlen immer noch die Überwachungsprotokolle für die Betonfertigteile. SV3 macht auf die Gültigkeit seines Schreibens vom 18.09.2018 aufmerksam. Hinweis: das erforderliche Fundament der 11.5 cm Stützwand fehlt. |
25.05.2020 | SV3 R3 Akte | Der Sachverständige für Statik (SV3) macht das Gericht darauf aufmerksam, dass das letzte Schreiben des Gerichts 1 Jahr 6 Monate zurückliegt (20.11.2018). |
18.09.2018 | SV3 R2 | Der Sachverständige für Statik (SV3) macht das Gericht darauf aufmerksam, dass die von dem Bauunternehmer vorgelegten statischen Unterlagen nicht korrekt sind. Er bittet um Klärung der Frage, wie er verfahren soll. Hinweis: Es gibt ein privates Bodengutachten, welches bereits diese Frage geklärt hat. Die darin gemachten Angaben sind mit den Erfahrungswerten des Sachverständigen fast deckungsgleich. Der Bauunternehmer versucht plötzlich so zu tun, als wenn er dieses Bodengutachten nie bekommen hätte. Nicht nur, dass der Stützwand für den Erddruckbalken das erforderliche Fundament fehlt, sondern auch der Erddruck, der auf dem Erddruckbalken lastet, ist viel höher als der Bauunternehmer in seiner Statik angenommen hat. |
14.09.2018 | SV3 R2 | Der Sachverständige für Statik (SV3) wendet sich an das Landgericht und bittet um Vorlage noch fehlender Unterlagen durch den Bauunternehmer. Es muss u.a. die Statik für die Stützwand des Erddruckbalkens vorgelegt werden, da der Erddruckbalken nicht standsicher ist, sollte dieser statische Nachweis fehlen. |
20.07.2016 | LG | Rechtsanwalt Dr. Taubert übernimmt das Verfahren und reicht Klagebegründung ein. |
00.00.2015 | UBA | Wir melden an die UBA, dass keine Reaktion durch den Bauunternehmer erfolgt war. Die UBA meldet sich daraufhin nicht mehr zurück, obwohl baupolizeiliche Maßnahmen angekündigt waren. Wir müssen 8 Jahre warten, bis nach einer Selbstanzeige bei der UBA die Behörde endlich reagierte. |
00.00.2015 | BKL | Bodengutachten wird an den BU übersandt. Dieses Privatgutachten macht u.a. auf die falsche Abdichtung des Hauses aufmerksam. Auf Grund der sehr schlechten Bodeneigenschaften und des Verbotes der Einleitung von Drainagewasser in die Ortskanalisation der Gemeinde Gersheim, hätte das Haus gegen drückendes Wasser abgedichtet werden müssen. |
04.00.2014 | OLG LG R1 | Die Ausfertigung einer Einzelrichterverfügung von R1 trägt nur eine Unterschrift. Beschwerde beim OLG führt zu nichts. Es wird vom OLG mitgeteilt, dass der Originalbeschluss 3 Unterschriften trägt. Der Verdacht der Urkundenfälschung erhärtet sich. Eine Strafanzeige führt zu nichts. |
03.00.2014 | LG | Privatgutachten eines Dipl.-Ing für Statik wird vorgelegt. Es besagt, dass Erddruck- und Ringbalken nicht richtig ausgeführt wurden. Die Überlappungsstöße sind zu kurz und die Zugfestigkeit in den Übergangsbereichen auch in den Ecken wird als nicht ausreichend angesehen. Eine Kopie dieses Privatgutachten sowie ein Konvolut an Beweisbildern, die dem Gericht in Form von CD und DVD seit Beginn des Verfahrens vorliegen, werden dem LG und dem Sachverständigen am 23.05.2014 erneut vorgelegt, siehe Seite 681 des selbständigen Beweisverfahren - 3 OH 12/11. Viele Seiten der Beweisbilder sowie die erste Seite dieses Privatgutachtens, die alle Angaben bzgl. der statischen Mängel enthält, fehlten bei Akteneinsicht. |
02.00.2014 | UBA | Das Privatgutachten wird auch der Unteren Bauaufsicht (UBA) in Homburg übersandt. Die Behörde fordert die Vorlage der entsprechenden geprüften Unterlagen (hier Bewehrungspläne) zu den beanstandeten Bauteilen, einschließlich der Bescheinigung eines Tragwerkplaners über die Richtigkeit der Bewehrungsführung. Eine Frist wird bis 2. Januar 2015 gesetzt. Nach fruchtlosem Ablauf werden baupolizeiliche Maßnahmen angekündigt. |
01.00.2014 | BKL | Das behördliche Schreiben wird dem BU per Einschreiben übersandt. Keine Reaktion erfolgt. |
08.00.2013 | StA | Das Verfahren wird auch gegen den Bauleiter, es handelt sich um den Geschäftsführer der Baufirma, eingestellt. Es ist der Bruder des faktischen Geschäftsführers. Seit Beginn des Verfahrens bis ins Jahr 2018 wurde der von unserem Rechtsanwalt in der Strafanzeige beschuldigte faktische Geschäftsführer auch in allen Beschlüssen und Gutachten als Vertreter (Geschäftsführer) der Baufirma geführt. Er war auch in zahllosen Ortsterminen zugegen. |
07.00.2013 | LG R1 | Akte bleibt daraufhin für ca. 3 Monate im LG verschwunden |
06.00.2013 | OLG | Beschwerden gegen die Einstellung des Verfahrens (Strafanzeige) werden abgewiesen |
05.00.2013 | LG R1 | Eine Reaktion auf unsere vielen Sachstandsanfragen bleibt aus |
04.00.2013 | LG R1 | Sachverständigen sollen wieder ihre Gutachten erstellen. Die Prozessakte ist plötzlich wieder aufgetaucht. |
03.00.2013 | LG R1 | Richter 1 beschließt seine eigene Zuständigkeit als Einzelrichter im Verfahren. Dieses eigenmächtige Handeln führte bereits einmal zur Zurückweisung eines rechtswidrigen Beschlusses (Einstellung des Beweissicherungsverfahren) durch das OLG. Wir sind in Besitz einer Ausfertigung des neuerlichen rechtswidrigen Einzelrichterbeschlusses. Die Ausfertigung ist nur mit einer Unterschrift versehen, obwohl die Unterschriften aller 3 Kammermitglieder notwendig sind. |
02.00.2013 | LG SV1 SV2 | Es folgen einige Gutachtenergänzung (Unterlagen von BU fehlen) Die Gutachtenergänzungen bleiben nach wie vor lückenhaft bis unbrauchbar. Die Kosten dafür müssen wir jedoch bezahlen. |
01.00.2013 | LG R1 | Zwei Befangenheitsanträge gegen den Einzelrichter (R1) und gleichzeitig Vorsitzenden der Kammer sowie Mitglied des Präsidiums werden abgelehnt. |
00.00.2013 | OLG R1 | Über einen Monat später erhalten wir den Beschluss vom OLG |
06.00.2012 | OLG LG R1 | hebt rechtswidrigen Beschluss von R1 auf |
05.00.2012 | StA | Strafanzeige gegen Bauunternehmer (Betrug, Baugefährdung, …) wird ohne tiefergehende Ermittlungen eingestellt, obwohl Betrug nachweisbar ist und die Baugefährdung offensichtlich vorliegt. Letzteres sogar durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen in einem Gutachten belegt werde, welches der StA vorlag. Baugefährdung ist ein Offizialdelikt. Ermittlungen hätten stattfinden müssen. |
04.00.2012 | BKL | Kurz nach dem rechtswidrigen Beschluss erfolgt Einlassung zur Strafanzeige (nach 8 Monaten). Diese Einlassung, welche nie auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft wurde, diente u.a. als Begründung der Einstellung des Verfahrens. Ein Besuch auf der Baustelle hätte genügt den Betrug und die Falschangaben in der Einlassung aufzudecken. Beispielhaft: Wie kann es sein, dass es mehr Untergeschosswohnfläche ergibt, wenn der BU die Steindicken verringert, aber die Gesamtuntergeschoßfläche kleiner geworden ist. Dann soll das auch noch in unserem Interesse gewesen sein. Es gab eine Vergrößerung der Untergeschoßwohnfläche, die aber auf Grund des Verschiebens einer Wand entstanden war. Das Verschieben einer Wand führt logischerweise nicht zur Verkleinerung der Gesamtuntergeschoßfläche. Betrug! Man muss nur hinschauen wollen. Das Verschieben der Wand spielt 2023 dann eine Rolle, als die Einsturzgefahr des Hauses durch die UBA festgestellt wurde. Dazu jedoch später. |
003.00.2012 | LG | Wir müssen selbst gegen den Beschluss Einspruch erheben, da unser Anwalt eine Frist verstreichen lassen will. Wir machen das Gericht darauf aufmerksam, dass beim Ortstermin der Hauptsachverständige sich darüber empörte, dass man versucht hatte ihn aus dem Verfahren zu drängen. Wir monieren, dass Unterlagen, die der BU den Sachverständigen zugesichert hatte, nicht vorgelegt wurden und somit das Gutachten sehr lückenhaft sei. |
02.00.2012 | LG | Rechtswidriger Beschluss durch R1 – Beweissicherungsverfahren beendet |
01.00.2012 | StA | Strafanzeige gegen Bauunternehmer (Betrug, Baugefährdung…) Der zuständige Staatsanwalt empfängt uns spontan am 10.04.2012 um 9.43 Uhr in dessen Büro in Saarbrücken. Er erklärt uns, dass er den Straftatbestand Baugefährdung nicht kennen würde. Er sehe auch keinen Handlungsbedarf. |
00.00.2011 | LG SV1 | Hauptgutachten (Unterlagen von BU fehlen - Unterdrückung statischer Mängel) – Elektroanlage entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik. Insbesondere der fehlerhafte Fundamenterder, der vom BU eingebaut wurde, kann nach Jahren einen ungünstigen Zustand annehmen, sodass eine Gefahr eines Stromschlages bestehe (z.B. für Mensch und Tier). Eine ausreichende Sicherheit der Elektroanlage für die Bewohner des Hauses ist nicht gewährleistet. Ein Blick ins Internet gibt Auskunft, was Baugefährdung bedeutet: wikipedia.org Unter dem Absatz Tatbestand wird genau ein Fall aufgezeigt, der exakt dem bei uns vorliegenden Fall entspricht. |
12.05.2011 | SV2 R1 | Der Sachverständige für Statik (SV2) wendet sich an den Hauptsachverständigen und übersendet eine lange Liste die Unterlagen bezeichnet, die er vom Bauunternehmer benötigt. Im Jahre 2018 werden Teile von diesen Unterlagen durch den heutige Sachverständigen für Statik SV3 ebenfalls benötigt, doch diese Dokumente sind verschwunden. Nachweislich fehlen vom Bauunternehmer gesendete Unterlagen in einem Beweismittelordner. Dieser Beweismittelordner aus dem Jahre 2011 wurde den Klägern erst Anfang des Jahres 2022 zugänglich gemacht. Daraus folgt, dass den Klägern ein wichtiges Beweismittel 11 Jahre lang vorenthalten wurde. Dieser Beweismittelordner enthält auch ein Dokument aus dem Jahre 2010, welches anschaulich beweist, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt war, dass das Haus falsch abgedichtet wurde und es sich augenscheinlich um einen irreparablen Kardinalfehler handelte. Dem Gericht hat man aber stets weismachen wollen, dass lediglich eine fehlerhafte Drainage vorliegt. |